1. Allgemeines
Die gegenständlichen AGB sind die rechtsgültigen allgemeinen Geschäfts-bedingungen des Unternehmens , diese Bestimmungen treten anstelle jeglicher bisher geltenden Bestimmungen und ersetzen diese vollumfänglich:
Mayr - Schulmöbel Gesellschaft m.b-H. (MSG)
FN 101563h
Mühldorf 2
4644 Scharnstein
Österreich
Es wird festgehalten, dass elektronische Übermittlungen, sowie Übermittlungen per Fax, das Schriftformerfordernis erfüllen, und von der MSG anerkannt werden. Postalische Sendungen haben ausschließlich an die oben angeführte Geschäftsanschrift zu erfolgen.
Elektronische Eingaben haben ausschließlich an nachfolgende Emailadresse zu erfolgen office(at)mayrschulmoebel.at , Eingaben wie Eingangsrechnungen und Gutschriften von Lieferanten sind an rechnung(at)mayrschulmoebel.at zu übermitteln, mit der Wirkung, dass diese als zugestellt gelten. Sollte eine alternative Emailadresse bekannt gegeben werden, so wird diese ausdrücklich in einem detaillierten Auftragsschreiben zur Kenntnis gebracht, und gilt somit als anerkannte Zustelladresse.
2. Geltungsbereich
Vertragsgrundlagen. MSG schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von MSG erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen MSG und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen MSG und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MSG werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen widerspricht. Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.
Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
Diese AGB gelten mit ordnungsgemäßer Auftragserteilung als vollumfänglich zur Kenntnis genommen und ausdrücklich vollinhaltlich anerkannt, dies unabhängig davon, ob Bestellungen mit eigenen und fremden Formularen erfolgen.
Diese AGB sind in ihrer jeweiligen aktuell gültigen Fassung auch im Internet auf der Homepage der MSG unter dem Link www.mayrschulmoebel.at abrufbar.
Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von MSG nur dann wirksam, wenn diese von MSG mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht MSG der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.
Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch MSG bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).
Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MSG gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von MSG und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von MSG vor.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.
3. Angebote
Jegliche Angebote der MSG sind in all Ihren Bestandteilen freibleibend und unverbindlich, wenn und soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich in Teilen oder im Ganzen für verbindlich für einen definierten Zeitraum erklärt wurden.
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten, und sonstiger Informationen über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen in Veranschaulichungsmaterial welcher Art und Medium auch immer, bilden lediglich unverbindliche Richtwerte ab. Eine verbindliche Rechtswirkung entfalten diese ausdrücklich und ausschließlich nur dann, wenn diese schriftlich sowie bezugnehmend im Sinne eines gültigen Vertragsabschlusses in Rechtskraft erhoben werden.
Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von MSG nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von MSG in das Angebot integriert oder von MSG zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.
Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von MSG, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei MSG gebunden.
Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch MSG zustande. Die Annahme hat grundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass MSG z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass MSG den Auftrag annimmt.
Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.
Preise sind stets freibleibend Netto, exklusive Mehrwertsteuer ab Werk. Anderweitige Vereinbarungen wie zB frei Haus, inklusive Montage sind ausdrücklich schriftlich im Auftrag zu vereinbaren und zu bestätigen.
Im Fall der Erteilung eines Kostenvoranschlages ist dieser unverbindlich. Ein Kostenvoranschlag liegt vor, wenn die Einschätzung des voraussichtlichen Aufwandes als Kostenvoranschlag bezeichnet wird.
Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat MSG den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind die Kosten unvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln in beigestellten Leistungen.
Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der voraussichtliche Aufwand als circa, voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.
Alle Leistungen von MSG, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.
Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung sowie bei Fertigstellung des Gesamtprojektes sowie bei Erreichen vereinbarter Zwischenziele eine Teilzahlung in jeweils gleicher Höhe zu leisten.
Darüber hinaus ist MSG berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung.
Zudem ist MSG berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.
MSG ist berechtigt Preiserhöhungen bei ungewöhnlichen Ereignissen, exemplarische jedoch nicht abschließend, erhöhte Lohn- bzw. Materialkosten, Währungsschwankungen, geänderte Rechtslage, geänderte Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen, geänderte Konditionen welcher Art auch immer bei Lieferanten und sonstigen Zulieferern, aber auch exemplarische Ereignisse wie Sanktionen, Krieg (konventionell – Cyber – Handel - Terrorismus..), sonstige kriegerische Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Streik..; diesen geänderten Umständen anzupassen, und dies auch in dem Fall, dass ein Festpreis vereinbart wurde. Der Auftraggeber erkennt die Berechtigung zur Preiserhöhung durch MSG in derlei genannten Fällen ausdrücklich an.
Offensichtliche Irrtümer, unteranderem auch solche Irrtümer, welche bereits in den jeweiligen Angeboten enthalten waren, berechtigen MSG nach freiem Ermessen entweder zur Vertragsaufhebung oder zur Richtigstellung der unrichtigen Angaben (wie bspw. falscher Preise) und anschließender Vertragserfüllung zu den richtiggestellten Bedingungen. Der Auftraggeber ist über derlei Umstände unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Für den Fall von Preisangaben in einer Fremdwährung, wird dem Angebot ein Kalkulationswechselkurs zugrunde gelegt auf Basis des tatsächlichen EURO-Wertes des Auftrages. Allfällige Mehrkosten, die sich bis zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung tatsächlich ergeben, sind vollumfänglich vom Auftraggeber zu tragen. Es gelten ausschließlich die Euro-Beträge, allfällige Beträge in Fremdwährungen dienen lediglich der Information.
4. Auftrag
Nach Abstimmung und erfolgter Auftragsklarheit, erfolgt von Seiten MSG eine detaillierte Auftragsbestätigung inklusive allfälliger eingeplanter (unverbindlicher) Liefertermine, welche an den Auftraggeber übermittelt wird. Aufträge gelten erst mit der schriftlich erteilten und von MSG übermittelten Auftragsbestätigung als rechtsgültig geschlossen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.
MSG behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, dies selbst dann, wenn bereits ein stets freibleibendes Angebot seitens MSG erstellt wurde.
In Teilleistungen durchgeführte Lieferungen für ein bestimmtes Auftragsprojekt, selbst wenn dieses auch in verschiedenen Perioden abgerechnet wird, gelten als ein Gesamtauftrag.
5. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung, Mitwirkungspflichten
Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz von MSG.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Auftragsbestätigung von MSG.
Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet MSG eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat MSG bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist MSG berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.
MSG ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).
Wenn die Leistungen von MSG vereinbarungsgemäß auf konkret festgelegten Leistungen, Komponenten oder Rechten Dritter aufbauen, dann stellen diese Leistungen, Komponenten oder Rechte eine vereinbarte Fremdleistung dar.
In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von MSG ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen.
Bei teilbaren Leistungen ist MSG berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
Der Auftraggeber hat (sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde) alle bei MSG beauftragten oder MSG zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist MSG berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
Von MSG angegebene Termine oder Fristen sind grundsätzlich unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar.
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für MSG unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei MSG oder den Auftragnehmern von MSG – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat MSG den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Der Auftraggeber hat MSG unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch MSG erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Zugängen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.
Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch MSG bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.
Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den MSG dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern MSG aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist MSG unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.
Wird MSG von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber MSG zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
6. Lieferung, Versand
Lieferungen erfolgen im Rahmen der Auslieferungs-fahrten von MSG. Es wird festgehalten, dass Teillieferungen zulässig sind. MSG kann Terminlieferungen nur insoweit gewährleisten, als auch etwaige Lieferanten die gestellten Terminlieferungen einhalten und den vereinbarten Terminablauf nicht verzögern oder sonstige unerwartete Ereignisse eintreten, welche eine Verzögerung hervorrufen. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich.
Verspätete Lieferungen begründen für den Auftraggeber nur dann ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag und/oder Schadenersatz, sofern eine derartige Lieferverzögerung von MSG krass grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist.
Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald MSG die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten MSG mit der Versicherung der Waren beauftragt hat. Wird die Ware durch den Auftraggeber abgeholt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Beschädigung ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Bereitstellung auf den Auftraggeber über.
Für die Lieferung von Waren durch MSG ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW´s vorausgesetzt; dies ist durch den Auftraggeber sicherzustellen. Des Weiteren hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die für eine allfällige Montage vorgesehenen Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der Anlieferung bzw beabsichtigten Montage bauseits fertiggestellt sind.
Sonderzustellungen führt MSG nur gegen gesonderte Verrechnung der angefallenen Mehrkosten und nur soweit diese möglich sind durch.
7. Annahmeverzug
Sollte die Anlieferung bzw. Montage von Waren ohne Ankündigung (mind. 10 Werktage vor dem vereinbarten Liefer- und Montagetermin) vom Auftraggeber grundlos verweigert werden, so sind die Anfahrts- und Abfahrtskosten jedenfalls vom Auftraggeber zu tragen. Die Kosten der Lieferung hat der Auftraggeber gesondert zu tragen.
Scheitert die Anlieferung exemplarisch jedoch nicht ausschließlich infolge fehlender Zufahrtsmöglichkeit, fehlender Transportmöglichkeiten innerhalb der Räumlichkeiten, fehlender bauseitiger Fertigstellung der Räumlichkeiten, so hat der Auftraggeber MSG einen versperrbaren Lagerraum kostenlos zur Verfügung zu stellen, sodass die Lieferung entsprechend gesichert zwischengelagert werden kann.
Ausdrücklich wird festgehalten, dass mit erfolgter Zwischenlagerung die Leistung als vom Auftraggeber übernommen gilt. Ist der Auftraggeber nicht im Stande einen adäquaten Lagerraum bereitzustellen, so erfolgt die Zwischenlagerung auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers im Ermessen von MSG. Sämtliche damit in Zusammenhang stehende Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
8. Leistungsabweichung
Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass im Zuge der Leistungserbringung geringfügige bzw sonstige zumutbare Änderungen bzw. Leistungsabweichungen auftreten können. Dieser Umstand wird vom Auftraggeber ausdrücklich zustimmend zur Kenntnis genommen. . Diese Genehmigung wird mit Auftragsübermittlung bestätigt.
Als Leistungsabweichung gelten exemplarisch, aber nicht ausschließlich, geringfügige Abweichungen der Sache selbst, wie geringfügige Abweichungen von Maßen, Farb-, Holz- und/oder Furnierbild, Maserung, Struktur etc.
Das Vorliegen derlei geringfügiger bzw zumutbarer Leistungs-abweichungen, berechtigt nicht, die Übernahme der Leistung zu verweigern.
Aus dem Umstand geringfügiger bzw. zumutbarer Leistungsabweichungen erwächst dem Auftraggeber keinerlei Recht auf Abgeltung welcher Art auch immer.
9. Gewährleistung
Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet MSG für die Zielerreichung.
Im Fall des bloßen Zukaufs von Ressourcen wie Arbeitszeit ist der Auftraggeber für die Zielerreichung selbst verantwortlich. MSG haftet nur für die auftragsgemäße Ausführung der konkret beauftragten Detailleistungen.
Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von MSG eingreift oder undokumentierte oder für MSG nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von MSG, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind auf zwölf Monate ab Übergabe beschränkt.
Abweichungen von technischen ÖNORMEN oder dem Stand der Technik berechtigen den Auftraggeber keinesfalls zu einem Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist.
Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von MSG zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.
Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch MSG, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 3 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen (Rügeverpflichtung).
Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch MSG erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.
Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 3 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 3 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.
Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen.
Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Der Auftraggeber hat MSG alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.
Bei Vorliegen von offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber nicht berechtigt die Übernahme der Leistung zu verweigern. Die Leistung ist zu übernehmen und im Zuge der ordnungsgemäßen Reklamation abzuhandeln.
Die Gewährleistung erlischt, sobald am Liefergegenstand Eingriffe welcher Art auch immer ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der MSG erfolgten.
Etwaig festgestellte Mängel, berechtigen nicht zum teilweisen oder gänzlichen Zurückbehalt des Kaufpreises.
Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers, welche auf Sonderwunsch des Auftraggebers durch Dritte und nicht durch MSG selbst erbracht/erzeugt wurden, über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B. Herstellergarantie); dies gilt auch für den Fall, dass diese Leistungsteile mit der Leistung von MSG verbunden wurden.
10. Reklamation
Nach ordnungsgemäßer Bekanntgabe allfälliger Mängel gem. Punkt 9. dieser AGB (Rügeverpflichtung) durch den Auftraggeber binnen einer Frist von längstens 3 Tagen wird die eingereichte Reklamation von MSG zeitgerecht bearbeitet.
Umtausch und Rücksendungen sind nur nach vorheriger, ausdrücklicher, schriftlicher Freigabe der Geschäftsleitung der MSG möglich. Etwaige anfallende Mehrkosten, Mehrspesen, sowie allfällige Manipulationsgebühren werden in Rechnung gestellt.
Kostenersatz ist mit der Höhe des Warenwertes, erbrachten Leistungswertes begrenzt, darüberhinausgehende Ansprüche werden nicht anerkannt.
Sonderanfertigungen sowie Sonderbestellungen sind von Umtausch oder Rücknahme jedenfalls ausgeschlossen. Die sonstigen Gewährleistungsansprüche gem. Punkt 9. dieser AGB bleiben davon unberührt.
Für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages hat der Auftraggeber eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 10% des gesamten Auftragswertes zu bezahlen. Weiters werden dem Auftraggeber alle entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Sind Leistungen bereits gebraucht und oder benutzt worden, so sind diese von der Rückabwicklung ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.
11. Schadenersatz und sonstige Ansprüche
Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche (wie bspw. nach § 933b ABGB), des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von MSG beruhen. Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.
Derartige Ansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.
Den Auftraggeber trifft jedenfalls eine zumutbare Schadenminderungspflicht.
Bei etwaigen Schäden die nach dem PHG – Produkthaftgesetz zu ersetzen wären, ist die Haftung mit der zwingend gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich begrenzt. Jeglicher Rückgriffsanspruch gemäß § 12 PHG ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.
Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von MSG, nicht bei der Verfolgung der Interessen von MSG tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von MSG einbezogen.
Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit jegliche verschuldensabhängige Haftung von MSG zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von MSG ausgeschlossen.
Werden die Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von MSG ausgeschlossen.
Soweit MSG Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt, ist jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen.
Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.
Eine Beweislastumkehr zu Lasten von MSG ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.
Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser MSG schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.
Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.
12. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von MSG an den von MSG gelieferten Waren und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist MSG berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch MSG zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch MSG bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer MSG erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich. Der Eigentumsvorbehalt ist auf Wunsch von MSG auf den Waren ersichtlich zu machen.
Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an MSG ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei sonstiger Schadenersatzpflicht, den Dritten von dieser Abtretung entsprechend zu benachrichtigen und ihn entsprechend anzuweisen. MSG ist ebenso berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung selbst zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern einzutragen sowie auf Lieferscheinen, Fakturen etc eindeutig ersichtlich zu machen. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen gegenüber MSG in Verzug, so sind die bei ihm eingegangenen Verkaufserlöse betreffend die Vorbehaltsware abzusondern. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, auf den zugunsten von MSG bestehenden Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und MSG hierüber umgehend in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr der Verschlechterung und oder des Untergangs.
Bei Verarbeitung im Sinne von Verbindung bzw. Vermischung mit anderen Waren welche nicht im Eigentum der MSG stehen, gelten die Bestimmungen des § 415 ABGB.
13. Rechnungslegung
Die MSG behält sich ausdrücklich das Recht vor, sämtliche Rechnungen auf elektronischem Wege an die letzte bekannt gegebene Kontaktadresse des Auftraggebers zu übermitteln. Der Auftraggeber ist verpflichtet jedwede Änderung unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Eine postalische Versendung der Rechnung findet nicht statt.
Es obliegt der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine einwandfreie Übermittlung der Rechnungen auf elektronischem Wege zu gewährleisten sowie für deren interne Verarbeitung ein adäquates Schutzniveau sicherzustellen-
Mit Absendung einer Nachricht an den Auftraggeber gilt diese als übermittelt. Etwaig automatisierte Abwesenheitsnotizen sind unbeachtlich.
14. Zahlung, Rücktritt
Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. Werk von MSG in Euro zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Schuldbefreiende Zahlungen haben ausschließlich auf das von MSG bekannt gegebene Konto mittels Überweisung zu erfolgen.
Zahlungen haben, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne jeden Abzug und spesenfrei binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu erfolgen.
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Wenn der Auftraggeber auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern den gesamten Skontoabzug im Sinne des gesamten Auftrages. Das heißt für alle bereits geleisteten und/oder erst zu leistenden Zahlungen. Jedwede Zahlungen gelten erst mit Eingang am Geschäftskonto von MSG als geleistet.
Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von MSG aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von MSG schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
Soweit MSG und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.
Für den Fall verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen von zumindest 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank als vereinbart; der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmergeschäfte beträgt mit 01.01.2025 11,73 % (2,53 + 9,2 Prozentpunkte). Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist ist MSG berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort abrechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.
Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Auftraggebers und unter Setzung einer wiederum zumindest 7-tägigen Nachfrist ist MSG berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist MSG auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen.
Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann MSG selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.
Ebenso ist MSG zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn Irrtümer in der Kalkulation des Angebotes und/oder wesentliche Irrtümer über den Vertragsinhalt vom Auftraggeber veranlasst wurden. Ungeachtet dessen ist MSG jedoch auch berechtigt den Vertrag zu den geänderten bzw tatsächlichen Konditionen zu erfüllen, wobei dem Auftraggeber daraus keine wie auch immer gearteten Ansprüche entstehen. MSG hinsichtlich aller aufgrund vom Auftraggeber verursachter Irrtumer vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
15. Datenschutz
Die beiliegende Datenschutzerklärung der Mayr Schulmöbel GmbH bildet einen integrierenden Bestandteil dieser AGB und wurde vom Auftraggeber ausdrücklich zustimmend zur Kenntnis genommen.
/Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers bzw. dessen betroffener Mitarbeiter erfolgt durch die Mayr Schulmöbel GmbH, Mühldorf 2, 4644 Scharnstein, Österreich zum Zweck der Vertragserfüllung in Übereistimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 6 ff DSGVO.
Die Vertragsdatenschutzerklärung ist für weiterführende Informationen jederzeit unter https://maysschulmoebel.at/datenschutz abrufbar.
16. Urheberrecht, Geheimhaltung, Abwerbeverbot
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die übermittelten und/oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dokumenten, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Bildaufnahmen etc bzw. jegliche Form der zur Verfügung gestellten Daten, Informationen udgl. urheberrechtlich geschützt sind und im alleinigen Eigentum von MSG stehen.
Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Bearbeitung, Verarbeitung, der Verbreitung, der Vervielfältigung, der Übersetzung, des Nachdrucks und die Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege, durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere elektronische Verfahren sowie der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, ausschließlich der MSG vorbehalten.
Des Weiteren ist eine nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zweckfremde Verwendung unzulässig und ausdrücklich untersagt (exemplarisch jedoch nicht ausschließlich sei hier angeführt – Werbezwecke, Werknutzungsrechte, Verwertungs-rechte, etc.).
Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
Geschäftsgeheimnisse:
Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die
geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.
Als Geschäftsgeheimnis gelten insbesondere die von MSG verfolgten Geschäftsideen und Geschäftsstrategien und deren Umsetzung, die Details der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Verträge und deren Vertragsgegenstände sowie sicherheitsrelevante Daten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen und zu verhindern, dass diese Geschäftsgeheimnisse unbefugt erworben, genutzt oder offengelegt werden.
Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist nur soweit zulässig, wie dies vereinbart ist.
Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 zu bezahlen.
Abwerbeverbot:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter oder Lieferanten von MSG abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bzw. des Bruttojahresumsatzes des abgeworbenen Lieferanten zu bezahlen.
17. Sonstiges
Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und MSG ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Sofern vertragliche ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese auch nicht.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen MSG und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Scharnstein vereinbart. MSG ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von MSG und des Auftraggebers berechtigt.